VTS-Datensysteme GmbH & Co.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der VTS-Datensysteme GmbH & Co.
- VTS -

  1. VERTRAGSSCHLUSS
  2. ZUSAMMENARBEIT
  3. BETEILIGUNG DRITTER
  4. LIEFERUNGEN, WARENABNAHME
  5. TERMINE
  6. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
  7. EIGENTUMSVORBEHALT
  8. VERGÜTUNG
  9. NUTZUNGSRECHTE
  10. SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN
  11. ABNAHMEVERFAHREN
  12. LEISTUNGSSTÖRUNGEN
  13. ALLGEMEINE HAFTUNG
  14. MÄNGELHAFTUNG
  15. ABWERBUNGSVERBOT
  16. GEHEIMHALTUNG, PRESSEERKLÄRUNG
  17. SCHLICHTUNG
  18. SONSTIGES
  19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Vertragsschluss

(1) Verträge zwischen VTS und dem Auftraggeber kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Den Vertragsbedingungen von VTS entgegenstehende oder über ihren Regelungsgehalt hinausgehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn VTS einen Vertrag durchführt, ohne diesen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

(2) Angebote des Auftraggebers kann VTS innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang annehmen. Angebote von VTS sind freibleibend.

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2. Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen VTS unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber unterstützt VTS bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird VTS bei Arbeiten von VTS in den Räumlichkeiten des Auftraggebers hinsichtlich zu beachtender Umstände, wie etwa Stromversorgung, Verkabelungen, Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs etc., eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

(3) Der Auftraggeber wird zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von VTS zu erbringenden Leistungen unvorhersehbar nicht zur Verfügung stehen sollten.

(4) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

(5) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(6) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

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3. Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von VTS tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. VTS hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn VTS aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

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4. Lieferungen, Warenabnahme

(1) VTS ist zu Teillieferungen berechtigt.

(2) Nimmt der Auftraggeber Ware nicht ab und kann VTS in der Folge Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, so ist VTS berechtigt, als Schadenersatz pauschal 25 % des Kaufpreises exkl. USt. zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. VTS ist berechtigt, den Eintritt eines höheren Schadens nachzuweisen.

(3) Rücksendungen von Waren führt der Auftraggeber auf seine Rechnung und Gefahr durch. Rücksendungen haben ausschließlich an VTS-Datensysteme GmbH & Co., Elbe-Gewerbe-Zentrum, Peutestraße 53, 20539 Hamburg zu erfolgen.

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5. Termine

(1) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von VTS nur durch den Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden.

(2) Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat VTS nicht zu vertreten und berechtigen VTS, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VTS wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

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6. Leistungsänderungen

(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von VTS zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber VTS äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann VTS von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

(2) VTS prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt VTS, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt VTS dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt VTS die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird VTS dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. VTS wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von VTS berechnet.

(8) VTS ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von VTS für den Auftraggeber zumutbar ist.

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7. Eigentumsvorbehalt

(1) VTS behält sich das Eigentum an verkauften Gegenständen wie Hardware, Datenträgern etc. bis zum vollständigen Eingang der Kaufpreis-Zahlungen vor.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Bei Veräußerungen mit Zahlungsziel oder Ratenzahlungen darf die Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber sicherungshalber an VTS ab. VTS ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug mit der Kaufpreisforderung, ist VTS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Nach der Rücknahme ist VTS zur Verwertung der Kaufsache berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich der angefallenen angemessenen Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.

(4) Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet oder dem Auftraggeber sonst wie entzogen, so hat er VTS hierüber unverzüglich zu unterrichten.

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8. Vergütung

(1) Maßgeblich für die Vergütung sind die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. VTS ist berechtigt, die Preislisten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von VTS erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

(2) Auftraggeber, die erstmals Ware von VTS beziehen, werden per Vorauskasse oder Nachnahme beliefert. Gleiches gilt für Auftraggeber, die sich in Zahlungsverzug befinden oder bei denen aus sonstigen Gründen die Ordnungsmäßigkeit der Zahlung gefährdet erscheint.

(3) Für Tätigkeiten die VTS auf Wunsch des Auftraggebers an Arbeitstagen nach 20:00 Uhr sowie an Samstagen durchführt, berechnet VTS einen Aufschlag von 50 %; für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt der Aufschlag 100 %.

(4) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, Versand- und Zustellkosten und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(5) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von VTS getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von VTS für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(6) Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungszugang zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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9. Nutzungsrechte

(1) VTS gewährt dem Auftraggeber an der überlassenen Software die nach dem Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte, es gelten insbesondere die §§ 69 d und e UrhG.

(2) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Software einschließlich der Dokumentation zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten oder sonst wie unerlaubt zu verwerten.

(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet VTS dem Auftraggeber jedoch die Nutzung der Software. VTS kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

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10. Schutzrechtsverletzungen

(1) VTS stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus von VTS zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Auftraggeber wird VTS unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber VTS nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf VTS - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

a) nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
b) für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

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11. Abnahmeverfahren

(1) Für Werkleistungen, die einer Abnahme bedürfen, legen die Parteien rechtzeitig ein verbindliches Abnahmeverfahren fest. Im Rahmen der Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.

(2) VTS wird den Auftraggeber rechtzeitig auffordern, die abnahmepflichtigen Leistungen auf der Grundlage des Abnahmeverfahrens abzunehmen.

(3) Der Auftraggeber nimmt die Werkleistungen innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme ab oder lehnt eine Abnahme ab. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist zu der Abnahme nicht, indem er weder eine Ablehnung der Abnahme ausspricht noch wesentliche Mängel rügt, gelten die Leistungen auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel als durch den Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber auf diese Wirkungen bei der Aufforderung zur Abnahme besonders hingewiesen wurde.

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12. Leistungsstörungen

(1) Setzt der Auftraggeber VTS eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er VTS bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Auftraggeber statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung VTS mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

(2) Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn VTS diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

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13. Allgemeine Haftung

(1) VTS haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VTS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 10.000,00 EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 35.000,00 EUR aus dem Vertragsverhältnis. Überschreitet der Auftragswert 35.000,00 EUR, haftet VTS in Höhe des Auftragswertes. Bei wiederkehrenden Leistungen bemisst sich dieser Betrag nach dem in einem Vertragsjahr zu zahlenden Entgelt.

(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet VTS insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. VTS weist ausdrücklich darauf hin, dass VTS bei einem Schaden am System nur den Datenstand der letzten erfolgreichen Datensicherung herstellen kann! Der Auftraggeber ist allein für die regelmäßige Durchführung der Datensicherung und Tauschen der Datensicherungsbänder sowie für eine ordnungsgemäße Lagerung verantwortlich.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von VTS.

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14. Mängelhaftung

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.

(2) VTS leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Ablieferung der vom Auftraggeber gekauften Gegenstände oder ab Abnahme der erbrachten Werkleistungen Gewähr für die Mangelfreiheit dieser Gegenstände oder Leistungen. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung des Werks), so kann VTS nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder den gekauften Gegenstand neu liefern bzw. das Werk neu herstellen.

(3) Überlässt VTS dem Auftraggeber Hard- oder Software auf Zeit, so ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

(4) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

(5) VTS kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die gekauften Gegenstände oder die erbrachten Werkleistungen unter Berücksichtigung ihrer Mangelhaftigkeit geschuldete Vergütung noch nicht gezahlt hat.

(6) VTS haftet für Mängel in den Fällen nicht, in denen der Auftraggeber Änderungen an den von VTS verkauften Gegenständen oder erbrachten Werkleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(7) Der Auftraggeber wird VTS bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und insbesondere unverzüglich Einsicht in vorhandene Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(8) Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mangelhaftungsverpflichtung von VTS zuzuordnen ist, kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen von VTS zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden, es sei denn, er konnte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag.

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15. Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von VTS abzuwerben oder ohne Zustimmung von VTS anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von VTS der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

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16. Geheimhaltung, Presseerklärung

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

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17. Schlichtung

(1) Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

(2) Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien die Schlichtungsstelle der DGRI, Dr. Jürgen W. Goebel, Schöne Aussicht 30 in 61348 Bad Homburg v.d.H., Tel.: 06172/920930, Fax: 06172/920933, e-Mail: XGoebel@aol.com anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

(4) Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

(5) Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

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18. Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) VTS darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. VTS darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

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19. Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. VTS ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

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Stand: 15.01.2004